----------
P903:
"Ausrstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gert, fr dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Fr Zellen und Batterien:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Zellen oder Batterien mssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschdigungen geschtzt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden knnen.

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Zustzlich fr eine Zelle oder eine Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfhigen, stofesten Gehuse:
(a) widerstandsfhige Auenverpackungen,
(b) Schutzumschlieungen (z. B. vollstndig umschlossen oder Lattenverschlge aus Holz) oder
(c) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen.

Die Zellen oder Batterien mssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole drfen nicht mit dem Gewicht anderer darber liegender Elemente belastet werden.

Die Verpackungen mssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

(3) bis (5) gelten fr Zellen und Batterien, die mit Ausrstungen verpackt bzw. in Ausrstungen enthalten sind.

Bemerkung: Die nach Absatz (2) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

Zustzliche Vorschrift:
Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.

----------
P908:
Diese Anweisung gilt fr beschdigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrstungen enthalten sind.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fr Zellen und Batterien und Ausrstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Verpackungen mssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

(a) Jede beschdigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrstung, die solche Zellen oder Batterien enthlt, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Auenverpackung muss dicht sein, um ein mgliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

(b) Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfhigen Wrmedmmstoffs umschlossen sein.

(c) Dicht verschlossene Verpackungen mssen gegebenenfalls mit einer Entlftungseinrichtung ausgestattet sein.

(d) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstck, die zu weiteren Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen, zu verhindern. Fr die Erfllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhiges Polstermaterial verwendet werden.

(e) Die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss in bereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Auenverpackung ausreichend inertes saugfhiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg berschreitet, darf die Auenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.

Zustzliche Vorschrift:
Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.

----------
P909:
Diese Anweisung gilt fr die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.

(1) Zellen und Batterien mssen wie folgt verpackt sein:

a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

b) Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

c) Metallverpackungen mssen mit einem nicht elektrisch leitfhigen Werkstoff (z.B. Kunststoff) von einer fr die vorgesehene Verwendung angemessenen Strke ausgekleidet sein.

(2) Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von hchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von hchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von hchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von hchstens 2 g Lithium drfen jedoch wie folgt verpackt werden:

a) In einer widerstandsfhigen Auenverpackung mit einer Bruttomasse von hchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfllt.

b) Metallverpackungen mssen mit einem nicht elektrisch leitfhigen Werkstoff (z.B. Kunststoff) von einer fr die vorgesehen Verwendung angemessenen Strke ausgekleidet sein.

(3) gilt fr Zellen und Batterien, die in Ausrstungen enthalten sind.

(4) Zustzlich drfen fr Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfhigen, stofesten Gehuse widerstandsfhige Auenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen mssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bemerkung: Die nach Absatz (4) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

Zustzliche Vorschriften:
1. Die Zellen und Batterien mssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlsse und eine gefhrliche Wrmeentwicklung verhindert werden.
2. Der Schutz gegen Kurzschlsse und gefhrliche Wrmeentwicklung umfasst unter anderem:
(a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
(b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
(c) Batterien mit eingelassenen Polen, die fr den Schutz gegen Kurzschlsse ausgelegt sind, oder
(d) die Verwendung nicht elektrisch leitfhigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufllen.
3. Zellen und Batterien mssen innerhalb der Auenverpackung gesichert werden, um bermige Bewegungen whrend der Befrderung zu verhindern (z. B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfhigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).

----------
P910:
Diese Anweisung gilt fr Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und fr Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Fr Zellen und Batterien, einschlielich solcher, die mit Ausrstungen verpackt sind:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Batterien und Zellen, einschlielich Ausrstungen, unterschiedlicher Gren, Formen oder Massen mssen in einer Auenverpackung einer der oben aufgefhrten geprften Bauart verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstcks ist nicht grer als die Bruttomasse, fr welche die Bauart geprft worden ist;

b) jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein;

c) jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung vollstndig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhigen Wrmedmmmaterial umgeben sein;

d) es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstcks zu verhindern, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen. Fr die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig ist;

e) die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss gem einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist;

f) wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg berschreitet, darf die Auenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.

(2) gilt fr Zellen und Batterien, die in Ausrstungen enthalten sind.

(3) Die Ausrstungen oder Batterien drfen unter den von der zustndigen Behrde festgelegten Bedingungen unverpackt befrdert werden. Zustzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren bercksichtigt werden knnen, sind unter anderem:

a) die Ausrstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfhig sein, um Sten und Belastungen standzuhalten, die normalerweise whrend der Befrderung, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und

b) die Ausrstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlgen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Befrderungsbedingungen nicht lsen kann.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

Zustzliche Vorschriften:
Die Zellen und Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
(a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
(b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
(c) Batterien mit eingelassenen Polen, die fr den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
(d) die Verwendung nicht elektrisch leitfhigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufllen.

----------
P911:
Diese Anweisung gilt fr beschdigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Befrderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefhrlichen Reaktion, Flammenbildung, gefhrlichen Wrmeentwicklung oder einem gefhrlichen Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe neigen.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fr Zellen und Batterien und Ausrstungen, die Zellen und Batterien enthalten: 

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) und
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe I entsprechen.

(1) Die Verpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefhrlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefhrlichen Wrmeentwicklung oder einem gefhrlichen Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe der Zellen oder Batterien in der Lage sein, die folgenden zustzlichen Prfanforderungen zu erfllen:

a) die Temperatur der ueren Oberflche des vollstndigen Versandstcks darf nicht grer sein als 100 C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 C ist zulssig;

b) auerhalb des Versandstcks darf sich keine Flamme bilden;

c) aus dem Versandstck drfen keine Splitter austreten;

d) die bauliche Unversehrtheit des Versandstcks muss aufrechterhalten werden und

e) die Verpackungen mssen gegebenenfalls ber ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehlter, gasdichte Verpackung) verfgen.

(2) Die zustzlichen Prfanforderungen an die Verpackung mssen durch eine von der zustndigen Behrde festgelegte Prfung berprft werden *).

Auf Anfrage muss ein berprfungsbericht zur Verfgung gestellt werden. In dem berprfungsbericht mssen mindestens der Name, die Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prfdaten gem der von der zustndigen Behrde festgelegten berprfungsmethode aufgefhrt sein.

(3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flssigem Stickstoff als Khlmittel gelten die Vorschriften in 5.5.3. Die Innen- und Auenverpackungen mssen bei der Temperatur des verwendeten Khlmittels sowie bei den Temperaturen und Drcken, die bei einem Ausfall der Khlung auftreten knnen, unversehrt bleiben.


Zustzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.

*): Folgende Kriterien knnen, sofern zutreffend, fr die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:

a) Die Bewertung muss unter einem Qualittssicherungssystem (wie z. B. in 2.9.4.5 beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermglicht.

b) Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilitt des Zellen- oder Batterietyps in dem Zustand, in dem er befrdert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfhigem und absorbierendem Polstermaterial), mssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste mglicher Gefahren fr Zellen oder Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefhrliche Reaktion, Flammenbildung, gefhrliche Wrmeentwicklung oder gefhrlicher Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe) kann fr diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfgbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.

c) Die Eindmmungswirkungen der Verpackung mssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Fr die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg/m3), spezifische Wrmekapazitt (J/(kgK)), Heizwert (kJ/kg), Wrmeleitfhigkeit (W/(mK)), Schmelztemperatur und Entzndungstemperatur (K), Wrmebergangskoeffizient der Auenverpackung (W/(m2K))...) verwendet werden.

d) Die Prfung und alle untersttzenden Berechnungen mssen die Folgen einer thermischen Instabilitt der Zelle oder Batterie innerhalb der Verpackung unter normalen Befrderungsbedingungen bewerten.

e) Wenn der Ladezustand der Zelle oder Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem hchstmglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Zelle oder Batterie entspricht, erfolgen.

f) Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und befrdert werden darf, mssen gem dem Gasmanagementsystem der Verpackung beschrieben werden (einschlielich mglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen fr die Umgebung, wie Entlftung oder andere Methoden).

g) Die Prfungen oder Modellberechnungen mssen fr die Auslsung und die Ausbreitung der thermischen Instabilitt innerhalb der Zelle oder Batterie den schlimmsten Fall bercksichtigen; dieses Szenario schliet das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Befrderungsbedingungen, die grte Wrme und die grten Flammenemissionen bei einer mglichen Ausbreitung der Reaktion ein.

h) Diese Szenarien mssen ber einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller mglichen Auswirkungen zu ermglichen (z. B. ein Zeitraum von 24 Stunden).

i) Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrstungen, die Batterien enthalten, mssen zustzliche Anforderungen, wie die hchste Anzahl an Batterien und Ausrstungen, der hchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstcks, einschlielich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, bercksichtigt werden.